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Pflegereform 2017

30. November 2016

Pflegereform 2017

Mit der Pflegereform 2017 hat die Bundesregierung wichtige Grundlagen für die zukünftige Behandlung von Pflegebedürftigen gelegt: So wird Pflegebedürftigkeit künftig anders bewertet und das System der Pflegestufen abgelöst. Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff orientiert sich deutlich näher an der Realität vieler Menschen: Oft kommt zu körperlicher Pflegebedürftigkeit noch eine Demenz oder eine andere geistige Einschränkung hinzu. Die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz war bislang nicht Teil der Begutachtung, fließt künftig aber in diese ein. Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen haben dann gleichermaßen Einfluss darauf, wie Pflegebedürftigkeit bewertet wird.

Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

Pflegebedürftigkeit wird künftig genauer definiert

Für die Beurteilung sind nicht mehr nur einer, sondern sechs Bereiche relevant:

1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Jeder Bereich ist in mehrere Teilaspekte gegliedert. In jedem Bereich wird begutachtet, wie selbstständig eine Person ist. Die Ergebnisse werden unterschiedlich gewichtet und zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt. Das gibt ein wesentlich realistischeres Bild von der tatsächlichen Hilfsbedürftigkeit eines Menschen.

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Realistischer und präziser ist auch das neue System der Pflegegrade, das die bislang gültigen Pflegestufen ersetzt. Statt drei Stufen, zuzüglich der sogenannten Pflegestufe Null, gibt es ab 2017 fünf Grade – Menschen können so, je nach ihren konkreten Bedürfnissen, genauer begutachtet werden. Wer bereits Pflegeleistungen bezieht, muss keinen zusätzlichen Aufwand fürchten, sondern wird in das neue System überführt, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Der Umfang der Leistungen bleibt dabei mindestens gleich oder ist sogar höher als vorher. Wer ausschließlich körperlich eingeschränkt ist, wird automatisch einen Grad höher eingestuft – zum Beispiel wird aus Pflegestufe Eins Pflegegrad Zwei. Wer durch eine Demenz oder psychische Krankheit auch in der Alltagskompetenz eingeschränkt ist, rückt zwei Grade auf und kommt von Pflegestufe Eins in Pflegegrad Drei.

Welche Kosten entstehen durch die Pflegereform?

Es entstehen bei der Pflegeversicherung Mehrausgaben von 3,7 Milliarden Euro im Jahr 2017 und 2,4 bis 2,5 Milliarden Euro in den Folgejahren.

Die Finanzierung erfolgt durch eine Erhöhung des Beitrags zur Pflegeversicherung. Der Beitragssatz wird zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozent angehoben. Das führt im Jahr 2017 zu Mehreinnahmen von 2,5 Milliarden Euro. Zur Finanzierung einmalig entstehender Umstellungskosten wurde vorgesorgt; hierfür werden bereits vorhandene Mittel der Pflegeversicherung herangezogen. Doch sowohl für die Entwicklung des Mittelbestands der sozialen Pflegeversicherung als auch für die Entwicklung der Beitragssätze haben wir Festlegungen getroffen, die die nachhaltige Finanzierung der Pflegeversicherung gewährleisten: So darf der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung Ende 2020 nicht weniger Mittel zur Verfügung haben als ohne Reform und die Beitragssätze sollen länger stabil bleiben als ohne Reform, nämlich im Idealfall bis ins Jahr 2022.

Bei der Betrachtung der Finanzierung muss berücksichtigt werden, dass die Pflegereform auch Einsparungen und Mehreinnahmen bringt: Einmal werden die Kommunen als Kostenträger der Sozialhilfe dauerhaft um ca. 500 Mio. Euro entlastet, dann führt die Reform zu direkten und indirekten Beschäftigungseffekten im Pflegesektor durch die Einstellung zusätzlicher Betreuungsassistenten und höhere Sachleistungen und damit zu Mehreinnahmen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Wer profitiert von der Reform?

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ermöglicht eine noch stärker personenzentrierte und bedarfsgerechte Pflege. Körperlich, geistig und psychisch bedingte Pflegebedürftigkeit wird vollkommen gleichrangig als Einschränkung angesehen und bewertet. Durch die Reform werden in den nächsten Jahren zusätzlich bis zu 500.000 Menschen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, die trotz vorhandenen Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit vom bisherigen System nicht als pflegebedürftig eingestuft wurden und deshalb bislang keinerlei Unterstützung bekommen haben. Die Unterstützung beginnt zudem deutlich früher und verteilt sich gerechter über den ganzen Pflegeverlauf. Das kommt auch Angehörigen zugute, die zudem durch die Reform Verbesserungen in der Beratung und bei unterstützenden Sozialleistungen erhalten. Auch die Pflegekräfte profitieren von der Reform. Denn das Gesetz stärkt die fachlichen Grundlagen der Arbeit in der Pflege, fördert die Erarbeitung neuer Konzepte in den Einrichtungen und schafft zudem eine bessere Basis für die Pflegequalität. Zudem wird die von der Pflegeversicherung voll finanzierte Unterstützung der Arbeit in den Pflegeheimen durch zusätzliche Betreuungskräfte nochmals ausgeweitet.